16. Kapitel

Alle Schwestern, Priester und Brüder sollen mindestens dreimal im Jahre ihre Gewissen vor dem Generalkonfessor offenbaren. Und wenn die Gewissen aller noch öfter im Jahr durch die Beichte gereinigt werden müssen, soll es der Generalkonfessor zulassen, von den zwei Priestern auszuwählen, wie viele er will, um Beichte zu hören; diese sollen jeden Tag bereit sein, die anzuhören, die beichten wollen.“