19. Kapitel

Wenn Gaben von Verwandten oder Freunden angeboten werden, darf man sie keinesfalls annehmen, denn dies widerspricht dem heiligen Gelübde. Auch soll die Äbtissin keiner Schwester die Erlaubnis geben, etwas Eigenes zu besitzen, auch wenn sie von diesem vielleicht mächtigen Verwandten dieser Schwester eindringlich gebeten wird. Denn wie ein Funke zu einem Feuer anwächst, so bewirkt der Besitz Verdammung: Er zersplittert die lobenswerte Einigkeit im Kloster und zerstört die Gleichheit. Die Äbtissin soll sich also sorgfältig hüten, dass sie nicht gleichsam ihre freie Macht gebraucht und Vergnügen an dieser Sünde empfindet, oder sich in ihrer Tracht vor den anderen hervortut, denn weil sie die Vorsteherin der Übrigen ist, so muss sie umso gewissenhafter die Vorschriften der Regel einhalten.“