Der Bischof, in dessen Diözese das Kloster liegt, soll sowohl Vater und Visitator der Schwestern und Brüder sein – sowie Richter in all den Rechtsfällen, die die Schwestern und Brüder betreffen. Es kommt ihm zu, ständig genau darauf zu achten, dass die Regel in allen Punkten eingehalten wird, so dass es nicht passiert, dass ihre heilsamen Verordnungen von Schwestern oder Brüdern gering geachtet werden.
Der Fürst in dem Reiche oder Gebiet, in dem das Kloster liegt, soll dessen Verwalter sein, wenn die Not das Verlangt. Aber der Papst soll eine größere Befugnis haben als diese beiden, d.h. der Landesfürst und Bischof, um der liebevolle Beschützer des Klostervolkes zu sein, wenn sie gezwungen sind, um seine Hilfe zu bitten. Falls jemand ein Kloster dieses Ordens bauen will, so möge er sich keinesfalls erdreisten, dies ohne Willen und Zulassung des Papstes zu tun.
Wenn diese Regel vom Papst bestätigt ist, soll man fromme Brüder von der Regel Benedikts oder Berhard’s, die in diese Regel Kapitel einfügen mögen, wie Missbräuche im Kloster abgestellt werden sollen, wie Tote begraben werden sollen, wie der Bischof visitieren soll, und bei welchen Rechtsfällen er ins Kloster gehen soll. Und alles andere Notwendige, das in diesen Worten nicht angegeben ist, soll den genannten Regeln zur Stärkung und Vervollkommnung dieser Regel entnommen werden.“
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