25. Kapitel

Die Schwestern sollen ihre Beichten an so angeordneten Fenstern ablegen, dass sie zu hören, aber nicht zu sehen sind. Sie sollen an Fenstern kommunizieren, wo sie sowohl gehört als auch gesehen werden können. Wenn sie in anderen körperlichen oder geistlichen Angelegenheiten mit dem Beichtvater oder einem von den Priestern oder Brüdern sprechen wollen, so sollen sie an einem anderen Fenster sitzen, wo sie auch gehört, aber nicht gesehen werden können.

Da soll es in der Wand ein Rad geben, mit dessen Hilfe sie notwendige Dinge empfangen und absenden. Doch soll keine Schwester sich erdreisten, ohne Wissen und Erlaubnis der Äbtissin da etwas zu reden oder zu hören, anzunehmen oder abzusenden. Man soll da auch wie an jedem anderen Platz (das gilt nicht, wenn die Beichte an den vorgesehenen Fenster abgelegt wird), zusehen, dass keine Schwester zuhört oder ohne Beisein einer anderen Schwester mit jemandem redet, und die dann alle Worte ebenso hört, wie sie selbst.

Es ist auch verboten, dass der Beichtvater oder einer der Priester oder Brüder das Kloster der Schwestern betritt, außer wenn Kranken das Sakrament gespendet werden soll – bei solchen Gelegenheiten soll der Beichtvater hineingehen, aber keinesfalls allein, sondern gefolgt von ein paar anderen. Wenn eine Schwester tot ist, sollen alle Priester und Brüder gemeinsam mit dem Beichtvater hineingehen und ihren Leichnam unter Gesang und Gebet zum Grab geleiten.